Häufig gestellte Fragen

Beauftragung von Teilleistungen

1. Können auch einzelne Elemente aus dem Dienst-leistungsangebot beauftragt werden?

2. Wir erhalten letztwillige Verfügungen in überschaubarem Umfang. Bei der überwiegenden Zahl handelt es sich um Vermächtnisse, die wir problemlos selbst abwickeln oder bei denen ein Testamentsvollstrecker die Nachlassabwicklung übernimmt. In manchen Fällen sind wir aber als Alleinerbe oder gemeinsam mit anderen Organisationen oder mit dem Erblasser nahestehenden Personen als Miterbe eingesetzt. Mit dem Zeitaufwand für die Abwicklung und häufig auch aufgrund der Komplexität der Abwicklung sind wir regelmäßig überfordert. Bietet LEGATUR hierfür eine Lösung?

Kosten

3. Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung eines Nachlasses?

4. Wie wird ermittelt, ob die Beauftragung von LEGATUR die gegenüber einer Bearbeitung im Hause günstigere Variante der Nachlassabwicklung ist?

5. Die Anzahl der Nachlässe, die bei unserer Organisation jährlich eingehen, schwankt zwischen zehn und zwanzig. Ist die Beauftragung von LEGATUR bei dieser Größenordnung sinnvoll?

6. Bisher hatten wir Bedenken, überschaubare Nachlässe mit einem Aktivvermögen unter 25.000 € anzunehmen, da wir ja auch die Nachlassverbindlichkeiten übernehmen müssen. Auch schien uns der Gesamtaufwand im Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag zu hoch. Bietet LEGATUR für dieses Problem eine Lösung an?

Der Einstieg in das Legatfundraising

7. Welche Möglichkeiten bietet LEGATUR für Organisationen, die sich bisher noch nicht mit der Gewinnung von Nachlässen befasst haben, dies aber zukünftig in Angriff nehmen wollen?

Unternehmen im Nachlass

8. Wir sind in Kontakt zu einem potenziellen Legatgeber, der sein Unternehmen im Wege der vorweggenommenen Nachfolge auf unsere Stiftung übertragen möchte. Das Unternehmen wird in der Rechtsform einer GmbH geführt. In diesem Zusammenhang haben wir von der Möglichkeit der Management-Buy-Out-Stiftung erfahren – ein Konzept, das in unserem Fall grundsätzlich umsetzbar wäre. Wir haben jedoch Bedenken dahingehend, dass uns ein Imageschaden für den Fall entsteht, dass das Unternehmen insolvent wird. Gibt es Alternativen?

Benennung eines Testamentsvollstreckers

9. Wir bekommen letztwillige Verfügungen, in denen Testamentsvollstreckung angeordnet, ein Testamentsvoll-strecker jedoch namentlich nicht benannt ist. Bisher haben wir gewartet, bis das Nachlassgericht einen Testamentsvoll-strecker ernannt hat. Leider haben wir dabei die Erfahrung machen müssen, dass die Qualität der Nachlassabwicklung sehr unterschiedlich ist. Was können wir tun?

Verstreute Nachlässe – ein Ansprechpartner

10. Wir sind eine bundesweit tätige Organisation und erhalten eine steigende Anzahl letztwilliger Verfügungen von Erblassern, die an unterschiedlichen Orten wohnten. Wir haben bisher im Einzelfall Anwälte am letzten Wohnsitz des Erblassers beauftragt; mussten aber feststellen, dass die Qualität der Nachlassabwicklung sehr unterschiedlich war. Daher möchten wir unsere Nachlassabwicklung gern einem einzigen professionell arbeitenden Unternehmen übertragen, das auch Nachlässe von Erblassern mit weit entferntem Wohnort übernimmt. Kann LEGATUR das übernehmen?

11. Wir sind eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Westdeutschland. Macht es für uns Sinn, dass wir LEGATUR mit Sitz in Berlin Aufgaben in der Nachlassverwaltung übertragen oder unsere Förderer motivieren, LEGATUR die Testamentsvoll-streckung zu übertragen?

Unsere Antworten

1. Können auch einzelne Elemente aus dem Dienst-leistungsangebot beauftragt werden?

Das Angebot von LEGATUR ist modular aufgebaut. Es können daher auch einzelne Dienstleistungen aus dem Katalog abgerufen werden.

War LEGATUR im Rahmen einer Vorsorgevollmacht tätig, ist es natürlich sinnvoll, auch die Nachlassabwicklung von LEGATUR durchführen zu lassen.

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2. Wir erhalten letztwillige Verfügungen in überschaubarem Umfang. Bei der überwiegenden Zahl handelt es sich um Vermächtnisse, die wir problemlos selbst abwickeln oder bei denen ein Testamentsvollstrecker die Nachlassabwicklung übernimmt. In manchen Fällen sind wir aber als Alleinerbe oder gemeinsam mit anderen Organisationen oder mit dem Erblasser nahestehenden Personen als Miterbe eingesetzt. Mit dem Zeitaufwand für die Abwicklung und häufig auch aufgrund der Komplexität der Abwicklung sind wir regelmäßig überfordert. Bietet LEGATUR hierfür eine Lösung?

Neben der Dauermandatierung für alle anfallenden Nachlassabwicklungen besteht auch die Möglichkeit des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung für alle anfallenden Erbschaften, in denen Ihre Organisation als Erbin oder Miterbin eingesetzt ist, ohne dass Testamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Da die Abwicklung regelmäßig – anders als beispielsweise bei Vermächtnissen – sehr aufwändig ist, ist die zu vereinbarende Vergütung, die sich ebenfalls am Vermögenszufluss zugunsten der Organisation orientiert, gegenüber einem auf alle Nachlässe bezogenen Mandat höher.

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3. Welche Kosten entstehen bei der Abwicklung eines Nachlasses?

Vorab: die Kosten der Abwicklung eines Nachlasses werden immer dem Nachlass entnommen, sodass ein Nachlassnehmer, also beispielsweise eine steuerbegünstigte Organisation, nicht in Vorlage treten muss.

Im Einzelnen bietet LEGATUR für Nachlassabwicklungen folgende Honorarvereinbarungen an:

Die aufgeführten Kosten verstehen sich immer zzgl. Aufwendungen (z. B. Reisekosten), Auslagen und Mehrwert-steuer.

Die Kosten für die Inanspruchnahme weiterer Unternehmen (z. B. für Haushaltsauflösung oder Steuererklärung) versucht LEGATUR so gering wie möglich zu halten.

4. Wie wird ermittelt, ob die Beauftragung von LEGATUR die gegenüber einer Bearbeitung im Hause günstigere Variante der Nachlassabwicklung ist?

Anhand des Nachlassaufkommens der vorangegangenen Jahre erstellt LEGATUR gegen überschaubares Honorar eine Analyse des Aufwandes für die in gleicher Weise zu erwartenden zukünftigen Nachlässe. LEGATUR ermittelt dabei den Arbeitsaufwand aufgrund von bisher gewonnen Erfahrungs-werten und stellt zusätzlich die Kosten dar, die nach den verschiedenen von LEGATUR angebotenen Vergütungs-modellen entstehen. Diese Kosten können dann mit den Personalkosten, die in der Organisation entstehen, verglichen und so die für die Organisation günstigste Lösung ermittelt werden.

5. Die Anzahl der Nachlässe, die bei unserer Organisation jährlich eingehen, schwankt zwischen zehn und zwanzig. Ist die Beauftragung von LEGATUR bei dieser Größenordnung sinnvoll?

Die Beantwortung dieser Frage hängt wesentlich davon ab, ob die Nachlässe einfach strukturiert sind (z. B. Geltendmachung eines Geldvermächtnisses) oder eine komplexe Nachlass-abwicklung ansteht (z. B. Erbengemeinschaft mit natürlichen Personen, mehrere Immobilien, komplexe Vermögensstruktur).

Daher sollte jeweils entschieden werden, ob die Übertragung einer Nachlassabwicklung im Einzelfall Ressourcen schont, die anderweitig sinnvoller, etwa bei der zur Legatakquise erforderlichen Kontaktpflege, eingesetzt werden können.

6. Bisher hatten wir Bedenken, überschaubare Nachlässe mit einem Aktivvermögen unter 25.000 € anzunehmen, da wir ja auch die Nachlassverbindlichkeiten übernehmen müssen. Auch schien uns der Gesamtaufwand im Verhältnis zum zu erwartenden Ertrag zu hoch. Bietet LEGATUR für dieses Problem eine Lösung an?

Natürlich können auch wir das Risiko einer Überschuldung des Nachlasses – etwa bei lang andauernder Pflegebedürftigkeit des Legatgebers – nicht mit letzter Sicherheit abschätzen.

Richtig ist auch, dass die Nachlassverbindlichkeiten und die Abwicklungskosten einen erheblichen Anteil des gesamten Nachlasses ausmachen.

Erbschaften, deren Aktivmasse deutlich unter 10.000 € liegt, sind daher auch für LEGATUR nicht rentabel abzuwickeln. In allen übrigen Fällen kann sich die Beauftragung von LEGATUR jedoch lohnen.

Die unter 2. genannten Vergütungsmodelle können in derartigen Fällen jedoch nicht zugrunde gelegt werden. Bei Nachlässen mit einem zu erwartenden Aktivvermögen zwischen 10.000 und 25.000 € bietet LEGATUR jedoch an, die Abwicklung – nach Abzug der Kosten (für Reisen, Übernachtungen, Haushaltsauflösung) – bei hälftiger Teilung des verbleibenden Überschusses zu übernehmen.

7. Welche Möglichkeiten bietet LEGATUR für Organisationen, die sich bisher noch nicht mit der Gewinnung von Nachlässen befasst haben, dies aber zukünftig in Angriff nehmen wollen?

LEGATUR kann die Organisation bei der Gewinnung von Nachlässen von Anfang an begleiten. In einem Vorgespräch entwickelt LEGATUR gemeinsam mit den für die Nachlassgewinnung und -abwicklung zuständigen Mitarbeitern sowie den jeweiligen Entscheidungsträgern einen Maßnahmenkatalog und stellt diesen unter Berücksichtigung der in der Organisation zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten in einen zeitlichen Rahmen.

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8. Wir sind in Kontakt zu einem potenziellen Legatgeber, der sein Unternehmen im Wege der vorweggenommenen Nachfolge auf unsere Stiftung übertragen möchte. Das Unternehmen wird in der Rechtsform einer GmbH geführt. In diesem Zusammenhang haben wir von der Möglichkeit der Management-Buy-Out-Stiftung erfahren – ein Konzept, das in unserem Fall grundsätzlich umsetzbar wäre. Wir haben jedoch Bedenken dahingehend, dass uns ein Imageschaden für den Fall entsteht, dass das Unternehmen insolvent wird. Gibt es Alternativen?

Wenn Ihre Stiftung die Verantwortung für das Unternehmen übernimmt, kann eine Insolvenz mit allen negativen Konsequenzen für die Stiftung nachteilig sein. Zwar sind keine finanziellen Verluste zu erwarten, die über die Beteiligung hinausgehen, doch könnten Reputationsschäden entstehen.

Für Ihre Stiftung kommt es aber vor allem darauf an, dass ihr die Erlöse des Unternehmens zufallen. Insofern könnte dem Unternehmer zu empfehlen sein, seine eigene Management-Buy-Out-Stiftung(MBO-Stiftung) zu gründen, deren Zweck die Förderung der satzungsgemäßen Zwecke Ihrer Stiftung ist. Dies gilt besonders für die Zeit, in der das Unternehmen noch nicht in vollem Umfang auf den Nachfolger übertragen ist.

Das Management der vom Unternehmer gegründeten MBO-Stiftung könnte LEGATUR gewährleisten. So ist die formale Trennung zwischen Ihrer und der neu gegründeten MBO-Stiftung sichergestellt. Ihrer Stiftung blieben aber alle Ertrage für die Verwirklichung ihrer gemeinnützigen Zwecke.

9. Wir bekommen letztwillige Verfügungen, in denen Testamentsvollstreckung angeordnet, ein Testaments-vollstrecker jedoch namentlich nicht benannt ist. Bisher haben wir gewartet, bis das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernannt hat. Leider haben wir dabei die Erfahrung machen müssen, dass die Qualität der Nachlassabwicklung sehr unterschiedlich ist. Was können wir tun?

Sie haben die Möglichkeit, LEGATUR damit zu beauftragen, die Tätigkeit des vom Nachlassgericht ernannten Testamentsvollstreckers zu begleiten. Gerade unerfahrene Testamentsvollstrecker sind für professionelle Unterstützung häufig durchaus dankbar.

Wir raten jedoch dazu, unverzüglich nach der Testamentseröffnung in einem kurzen Schreiben an das Nachlassgericht LEGATUR direkt als Testamentsvolltrecker zu empfehlen. Es besteht zwar kein Rechtsanspruch auf die Ernennung von LEGATUR – häufig wird das Gericht der Empfehlung aber folgen.

Einen Formulierungsvorschlag für eine entsprechende Empfehlung halten wir für Sie bereit. Sprechen Sie uns einfach an.

10. Wir sind eine bundesweit tätige Organisation und erhalten eine steigende Anzahl letztwilliger Verfügungen von Erblassern, die an unterschiedlichen Orten wohnten. Wir haben bisher im Einzelfall Anwälte am letzten Wohnsitz des Erblassers beauftragt; mussten aber feststellen, dass die Qualität der Nachlassabwicklung sehr unterschiedlich war. Daher möchten wir unsere Nachlassabwicklung gern einem einzigen professionell arbeitenden Unternehmen übertragen, das auch Nachlässe von Erblassern mit weit entferntem Wohnort übernimmt. Kann LEGATUR das übernehmen?

LEGATUR ist überregional für gemeinnützige Organisationen tätig, wickelt also auch Nachlässe weit außerhalb ihres Geschäftssitzes ab. Gerade die Nachlässe vermögender Personen sind selten regional beschränkt. So kommt es häufig vor, dass vermögende Erblasser Ferienwohnungen im Ausland unterhalten, die verwaltet und verwertet werden müssen. Die voraussichtlichen Reisekosten sind im Verhältnis zum zu erwartenden Nachlass regelmäßig vernachlässigbar gering.

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11. Wir sind eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Westdeutschland. Macht es für uns Sinn, dass wir LEGATUR mit Sitz in Berlin Aufgaben in der Nachlassverwaltung übertragen oder unsere Förderer motivieren, LEGATUR die Testamentsvollstreckung zu übertragen?

Die Organisation wird durch letztwillige Verfügungen von Erblassern begünstigt, die an unterschiedlichen Orten wohnen und deren Sachvermögen sich an unterschiedlichen Orten im In- und Ausland befindet.

LEGATUR als überregional für steuerbegünstigte Organisationen tätiges Unternehmen wickelt regelmäßig Nachlässe außerhalb ihres Geschäftssitzes ab. Die Vergütung wird dadurch nicht verändert. Die Kommunikation mit der Nonprofit-Organisation als Auftraggeber, den Gerichten und anderen Beteiligten findet regelmäßig per Post, Telefon oder E-Mail statt. Zu erwartende Reisekosten sind im Verhältnis zum zu erwartenden Nachlass regelmäßig zu vernachlässigen. Deshalb spielt die Ortsnähe an sich keine wesentliche Rolle für die Auftragsvergabe.

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